Herr T.: Bei meiner Abrechnung bin ich mir nicht sicher. Stimmt diese überhaupt?
Wenn du dir bei deiner Abrechnung nicht sicher bist, dann kontaktiere uns sofort
- Deinen Angestelltenbetriebsrat -
und schicke uns deine Unterlagen per Fax oder Mail.
Wir überprüfen deine Abrechnung gerne für dich!
Richtet sich das Entgelt während deiner Überlassung nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigers kannst du auch vor Ort beim Betriebsrat, der Personalabteilung / Lohnverrechnung,
die Einstufung und das KV-Mindestgehalt für deine Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb hinterfragen und überprüfen lassen.
Während der Überlassung sind meistens nur die Daten am jeweiligen § 12-Zettel (Überlassungsmitteilung) und auf den dazugehörigen Bezugsabrechnungen vergleichbar -
nicht die Daten im Dienstvertrag (= Grundvertrag. Inhalt richtet sich nach dem Kollektivvertrag des Überlassers.)
Mit Fragen zum Dienstvertrag wendest du dich am besten an uns -
Deinem Angestelltenbetriebsrat.
Mitteilungspflichten des Dienstgebers lt. AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz):
§ 12. (1) Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.