Die Arbeitszeitrichtlinie sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden – inklusive Überstunden – vor.
Gemäß der geltenden Arbeitszeitrichtlinie haben DienstnehmerInnen aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen Anspruch auf eine Beschränkung
der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden – einschließlich Überstunden -, die pro Woche nicht schritten werden darf.
Des Weiteren steht jedem/r DienstnehmerIn
eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden vom Dienstende bis zum Dienstbeginn sowie
eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden einmal pro Woche zu.
>> Arbeitsbedingungen – EU- Arbeitszeitrichtlinie